Kurzzeitpflege ist eine Form der zeitweisen stationären Pflege. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege durch eine kurzfristige Veränderung nicht gewährleistet werden kann. Beispielsweise, wenn Pflegepersonen krank oder im Urlaub sind, weil die pflegebedürftige Person für eine gewisse Zeit eine besonders umfangreiche pflegerische Unterstützung benötigt oder weil die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist.
Beispiel: Frau Lehmann ist nach einem Reitunfall von der Hüfte abwärts gelähmt. Bereits während ihres Krankenhausaufenthaltes leitet ihr Mann zu Hause erste Umbaumaßnahmen ein, um das Umfeld barrierefrei zu gestalten. Jedoch können die Arbeiten nicht rechtzeitig zu Frau Lehmanns Entlassung abgeschlossen werden. Damit Frau Lehmann auch in der Übergangszeit gut betreut werden kann, nimmt sie eine Kurzzeitpflege von 3 Wochen in Anspruch. Anschließend kann sie in ihr umgebautes Zuhause zurückkehren.
Beispiel: Herr Köhler hat Lungenkrebs im fortgeschrittenen Stadium und wird zu Hause von seiner Tochter betreut. Als diese an Corona erkrankt, zieht Herr Köhler bis zu ihrer vollständigen Genesung in eine Pflegeeinrichtung.
In Österreich unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine Kurzzeitpflege je nach Bundesland. Dementsprechend ist es empfehlenswert sich direkt bei der zuständigen Informationsstelle (z.B. in Wien der FSW – Fonds Soziales Wien) zu erkundigen. Grundsätzlich setzen einige Bundesländer die Zahlung eines Pflegegeldbetrages voraus, jedoch kann es auch vorkommen, dass eine finanzielle Förderung nicht an die Kurzzeitpflege gekoppelt ist.
Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegerische und medizinische Versorgung der pflegebedürftigen Person stationär gewährleistet. Die Leistungen umfassen dabei:
Kurzzeitpflege ist für jede pflegebedürftige Personen geeignet, die durch eine plötzliche Veränderung einen Bedarf an Pflege aufweist. Wie bereits angemerkt kann die Notwendigkeit dieser verschiedenste Ursachen haben, folgend finden Sie einige Beispiele, wann eine Kurzzeitpflege auf jeden Fall sinnvoll erscheint:
Für die Pflege von Menschen mit einer dementiellen Erkrankung gibt es mittlerweile zahlreiche stationäre Pflegeeinrichtungen, welche sich auf die individuelle Versorgung von demenzerkranken Menschen konzentriert haben. Suchen Sie speziell nach gerontopsychiatrischen Pflegestationen oder -einrichtungen. Zwar bieten nicht alle, aber dennoch einige dieser spezialisierten Einrichtungen auch Kurzzeitpflege an.
Gerade die Pflege und Betreuung demenzerkrankter Menschen kostet die pflegenden Angehörigen viel Kraft und kann auf Dauer äußerst herausfordernd sein. Dementsprechend ist es besonders wichtig, dass pflegende Angehörige von Menschen mit einer dementiellen Erkrankung auch auf die eigene Gesundheit schauen und sich Phasen der Erholung einplanen.
Ein sicheres Gefühl sowie die Gewährleistung einer guten Pflege ist die Grundlage für eine entspannte Auszeit. Achten Sie deshalb bei der Wahl der Pflegeeinrichtung auf folgende Punkte:
Sollte bei der demenzerkrankten Person bereits eine sehr hoher Pflegestufe vorliegen, welche die häusliche Pflege immer schwieriger macht, so kann eine Kurzzeitpflege eine gute Möglichkeit sein, um eine Pflegeeinrichtung besser kennenzulernen und mal "hineinzuschnuppern".
Ja/Nein. Die Kriterien einer Kurzzeitpflege sind je nach Bundesland verschieden. So kann es sein, dass manche Bundesländer eine Pflegestufe voraussetzen, während andere auch Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe anbieten.
Wie bereits mehrfach angemerkt, sind die Modelle der Kurzzeitpflege von den einzelnen Bundesländern individuell geregelt. Während manche eine allgemeine Dauer der Kurzzeitpflege anbieten, unterscheiden andere zusätzlich zwischen Kurzzeitpflege (bei verhinderten Pflegepersonen) und Übergangspflege (nach einem Krankenhausaufenthalt).
In Österreich ist die Kurzzeitpflege an einen freien Kurzzeitpflegeplatz gekoppelt. Sollte es keinen freien Platz geben, ist es unter Umständen möglich, eine andere Form der Pflege in Anspruch zu nehmen. Erkundigen Sie sich hierbei direkt bei er zuständigen Informationsstelle in Ihrem Bundesland.
Ein entsprechendes Antragsformular für Kurzzeitpflege finden Sie in Österreich bei den zuständigen Bundesländerstellen. Je nach Bundesland sind diese wiederum verschieden, folgend eine Auflistung der Stellen:
In Österreich setzen sich die Kosten einer Pflegeeinrichtung aus einem Grundbetrag (Tagessatz) und einem Pflegezuschlag zusammen. Die Kostenübernahme gestaltet jedes Bundesland unterschiedlich. Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, um den Eigenanteil zu tragen, können Sozialhilfemittel beantragt werden. Auch dies ist jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Niederösterreich
Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ergibt sich aus 80 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens sowie 100 Prozent des monatlichen Pflegegeldes. Diese beiden Beträge werden dann jeweils durch 30 (30 Tage des Monats) gerechnet. Daraus ergibt sich dann der täglich zu zahlende Kostenbeitrag.
Burgenland
Ähnlich wie in Niederösterreich ergibt sich die Eigenleistung im Burgenland für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege aus 80 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens sowie 100 Prozent des Pflegegeldes, welches dann wieder durch 30 gerechnet wird, um auf den täglichen Kostenbeitrag zu kommen. Zusätzlich kommt ein Taschengeld von 10 Prozent der Pflegestufe 3 (derzeit 44,30 Euro) der pflegebedürftigen Person zu.
Kärnten
Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege muss die pflegebedürftige Person 1/30 ihres Pflegegeldes als Kostenbeitrag für jeden Tag bezahlen.
Salzburg
Der Kostenzuschuss ist einkommensunabhängig und beträgt 50 Euro pro Tag. Er wird für maximal 14 Tage pro Kalenderjahr gewährt.
Steiermark
Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege muss die pflegebedürftige Person 1/30 ihres monatlichen Nettoeinkommens als Kostenbeitrag und einen Großteil ihres Pflegegeldes für jeden Tag bezahlen.
Oberösterreich
Es werden die tatsächlichen Kosten ersetzt, allerdings maximal 30 Euro für jeden begonnen Kurzzeitpflegetag. Der Zuschuss ist auf 21 Tage im Kalenderjahr beschränkt.
Tirol
Das Land Tirol bietet einen Zuschuss für Kurzzeitpflege von maximal 28 Tage im Kalenderjahr. Es gelten Höchstzuwendungen gestaffelt nach Pflegestufe und dem Einkommen der pflegebedürftigen Person. Zusätzlich wird eine zehnprozentige Aufwandspauschale gezahlt.
Vorarlberg
So wie im Burgenland wird in Vorarlberg die Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege aus 80 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens sowie 100 Prozent des Pflegegeldes berechnet, welche dann wieder durch 30 gerechnet wird, um auf den täglichen Kostenbeitrag zu kommen. Zusätzlich kommt ein Taschengeld von 10 Prozent der Pflegestufe 3 (derzeit 44,30 Euro) der pflegebedürftigen Person zu.
Wien
Die Voraussetzungen und Zuschüsse sind vielfältig und werden im Einzelfall beurteilt.
Nein. In Österreich ist Kurzzeitpflege nicht zu Hause möglich.
Nein. In begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei autistischen jungen Erwachsenen, kann die Kurzzeitpflege auch stationär in einer anderen Form von Wohneinrichtungen erfolgen.Welche Unterlagen werden für eine Kurzzeitpflege benötigt?
In fast allen österreichischen Bundesländern benötigen Sie folgenden Unterlagen:
Einige Bundesländer fordern zusätzlich noch eine ärztliche Bestätigung darüber, weshalb eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.
Während die Verhinderungspflege privat organisiert ist und oftmals im häuslichen Umfeld stattfindet, findet die Kurzzeitpflege in aller Regel immer in einer stationären Einrichtung statt.
Verhinderungspflege ist privat organisiert und erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person. Sie kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Verhinderungspflege wird häufig bei planbaren Ausfällen der Pflegeperson genutzt, beispielsweise, wenn diese in den Urlaub fährt. Je nach Bundesland gibt es können die diesbezüglichen Förderungen variieren.
Kurzzeitpflege erfolgt immer stationär in einer Einrichtung. Sie kann nur tageweise genutzt werden. Meist wird sie aufgrund eher kurzfristiger Notsituationen beantragt, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einem kurzfristig gestiegenen Pflegebedarf oder bei Krankheit der Pflegeperson. Je nach Bundesland gibt es können die diesbezüglichen Förderungen variieren.
Ja. So lassen sich die Leistungen der Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen. Umgekehrt lassen sich auch die Leistungen der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege anrechnen.
Übergangspflege ist eine Form der Kurzzeitpflege. Sie ist nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik möglich, wenn die Versorgung und Pflege zu Hause nicht gewährleistet werden kann und notwendige Leistungen nicht erbracht werden können. Der Kostenträger ist in diesem Fall die Krankenkasse. Sie gewährt häusliche Pflege oder eine Haushaltshilfe. In Österreich gelten hierbei unterschiedliche, je nach Bundesland andere, Richtlinien.
Grundsätzlich liegen die Vorteile der Kurzzeitpflege in der Abwechslung und Entlastung zum Pflegealltag:
Sie hilft dabei, Krisensituationen zu bewältigen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Hier verschafft die Kurzzeitpflege dem pflegebedürftigen Menschen und seinen Angehörigen Zeit, um die häusliche Pflege zu organisieren, Umbaumaßnahmen einzuleiten usw.
Sie entlastet pflegende Angehörige zeitlich und emotional, sodass diese die Möglichkeit haben, sich zu regenerieren. Während ihrer Abwesenheit ist die pflegerische und medizinische Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer entsprechenden Einrichtung gewährleistet.
Durch die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege können Familien auch bestimmte Pflegeeinrichtungen „ausprobieren“. Dies kann hilfreich sein, wenn man aufgrund einer hohen Pflegebedürftigkeit über eine Langzeitpflege nachdenken muss.
Die Kurzzeitpflege ist finanziell gefördert. Außerdem können Sie die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren. So sind höhere Fördergelder möglich.
Nachteile der Kurzzeitpflege sind der kurzzeitige Umfeldwechsel (insb., für Menschen mit einer dementiellen Erkrankung), eine möglicherweise unpassende Pflegeeinrichtung oder aber die langen Warte- und Fahrzeiten.
Da die Kurzzeitpflege nicht zu Hause stattfinden darf, muss sich die pflegebedürftige Person an ein neues Umfeld gewöhnen. Gerade bei demenzerkrankten Menschen kann dies zu Problemen führen. Einerseits muss sich die pflegebedürftige Person dem Takt der Pflegeeinrichtung anpassen, andererseits steht kurz nach dem Einleben schon wieder der Auszug an.
Beliebte Pflegeeinrichtungen haben oft lange Wartelisten für Kurzzeitpflegeplätze. Angehörige müssen häufig lange Fahrtwege in Kauf nehmen, wenn sie die pflegebedürftige Person während der Kurzzeitpflege besuchen möchten.
Es gibt verschiedene Wege, wie pflegende Angehörige für Entlastung sorgen können. Im akuten Notfall können sie über folgende Möglichkeiten nachdenken:
Für regelmäßige Entlastung kann zum Beispiel die Tagespflege oder Nachtpflege sorgen. Dies ist eine teilstationäre Betreuung. Die pflegebedürftige Person wird für einige Stunden in der Woche in einer Tagespflegeeinrichtung betreut, lebt aber grundsätzlich zuhause. Auch eine stundenweise Betreuung oder ein ambulanter Pflegedienst könne pflegende Angehörige entlasten.
Auch eine stundenweise Verhinderungspflege kann für kurze Auszeiten sorgen. Wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden abwesend ist, wird weder das Pflegegeld gekürzt noch ein Tag vom Zeitkontingent der Verhinderungspflege abgezogen.
Sollten Sie sich mit der häuslichen Pflege eines/r Angehörigen dauerhaft überlastet oder überfordert fühlen, sollten sie die bestehende Pflegesituation vielleicht einmal überdenken und gegebenenfalls eine stationäre Unterbringung in Betracht ziehen. Eine Kurzzeitpflege dabei die Möglichkeit bieten, eine passende Pflegeeinrichtung besser kennen zu lernen.