Beispiel:
Seit einem Schlaganfall vor 2 Jahren hat Frau Karin Beyer die Pflegestufe 4. Sie ist in den Haushalt ihrer Tochter Claudia gezogen. In den Ferien möchte Claudia mit ihrem Mann und ihren drei Kindern für eine Woche in den Urlaub fahren. In dieser Zeit kümmert sich Frau Beyers Sohn um sie. Schon kurz nach der Urlaubsbuchung hat Claudia den Antrag auf Verhinderungspflege bei der Pflegekasse eingereicht. So stellt sie die Pflege ihrer Mutter auch während ihrer Abwesenheit sicher.
Die meisten pflegebedürftigen Personen in Österreich werden zu Hause durch nahe Angehörige betreut. Aber was, wenn die Pflegeperson selbst erkrankt, in den Urlaub fahren möchte oder ein paar freie Stunden für einen Arzt- oder Friseurtermin benötigt? In diesem Fall können Sie die Verhinderungspflege, in Österreich spricht man auch von Ersatzpflege, beantragen. Diese ermöglicht den Pflegepersonen eine Erholungszeit.
Die Ersatzpflegeperson übernimmt alle Leistungen der Pflegeperson. Der Umfang ist abhängig davon, wie hoch der Pflegebedarf der betroffenen Person ist und wie lange die Pflegeperson abwesend sein wird. Folgende Tätigkeiten können beispielsweise beinhaltet sein:
Grund für die Verhinderungspflege ist in erster Linie eine Urlaubs- oder Abwesenheitsvertretung. Wenn die private Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe die Pflege nicht übernehmen kann, greift eine Ersatzpflege.
In Österreich sind Sie verpflichtet, Nachweise über den Grund und die Dauer Ihrer Abwesenheit vorzubringen. Als Gründe für die Abwesenheit zählen zum Beispiel:
Die Pflegeperson muss ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person sein und diese mindestens ein Jahr lang überwiegend gepflegt und dafür Pflegegeld erhalten haben. Sie müssen also die Hauptpflegeperson sein, um die Ersatzpflege beantragen zu können. Die pflegebedürftige Person muss mindestens die Pflegestufe 3 haben. Eine Ausnahme wird für pflegebedürftige Personen mit einer nachgewiesenen Demenzerkrankung oder minderjährige pflegebedürftige Personen gemacht. Hierbei kann man schon ab der Pflegestufe 1 eine Ersatzpflege beantragen.
Als nahe Angehörige der Pflegeperson gelten:
• Verwandte in gerader Linie
• Partner/Partnerin
• Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Pflegekinder
• Geschwister und deren Ehepartner
• Schwiegerkinder (Schwiegersohn, Schwiegertochter)
• Neffen und Nichten
In Österreich gilt für die Zuwendung einer Ersatzpflege außerdem eine Einkommensgrenze. Die Ersatzpflege wird also nur gewährt, wenn das Einkommen der Hauptpflegeperson eine gewisse Grenze nicht überschreitet. Das zugelassene maximale monatliche Nettogesamteinkommen der Pflegeperson ist abhängig vom Grad der Pflegestufe der pflegebedürftigen Person und beträgt:
• bei Pflegestufe 1-5: 2.000 Euro
• bei Pflegestufe 6 und 7: 2.500 Euro
Ist die Hauptpflegeperson unterhaltsberechtigt, greift eine Erhöhung um 400 Euro auf 2.400 Euro in der Pflegestufe 1 bis 5 und auf 2.900 Euro in der Pflegestufe 6 und 7.
Ist die Hauptpflegeperson selbst nachweislich behindert und unterhaltsberechtigt, beträgt die Erhöhung 600 Euro. Die Einkommensgrenze liegt also bei 2.600 Euro in den Pflegestufen 1 bis 5 und bei 3.100 Euro in den Pflegestufen 6 und 7.
Es gibt jedoch Einnahmequellen, die nicht zu anrechenbarem Einkommen zählen, nämlich:
Zur Unterscheidung: Mit einem Antrag beantragen Sie im Voraus oder aber auch rückwirkend die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege. Im Anschluss an die Pflegevertretung müssen Sie noch eine Abrechnung mit dem Sozialministeriumsservice durchführen, um sich die angefallen Kosten erstatten zu lassen. Oft wird fälschlicherweise auch bei der Abrechnung von einem Antrag gesprochen.
Sie reichen das Antragsformular beim Sozialministeriumservice und seinen Landesstellen ein. Sie können dies auch online tun. Wichtig: Sie müssen den Antrag spätestens 12 Monate nach der Pflegeverhinderung stellen.
Folgende Dokumente müssen Sie dem Antrag beilegen:
Österreich sieht keine stundenweise Ersatzpflege vor. Die Verhinderungspflege wird in Österreich nur tageweise gewährt.
Anders als in Deutschland wird in Österreich die Ersatzpflege automatisch tageweise ausgeführt, dies bedeutet, dass die Dauer der Verhinderungspflege für betroffene Person nur in Tagen gerechnet werden kann.
Ersatzpflegepersonen können nahe Verwandte, Nachbarn, Freunde, ehrenamtlich Tätige oder professionelle Pflegedienstleister sein.
Die Verhinderungspflege kann entweder im Zuhause der pflegebedürftigen Person stattfinden oder stationär in einem Pflegeheim.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung beträgt pro Jahr maximal:
Ist die pflegebedürftige Person nachweislich an Demenz erkrankt oder minderjährig, gelten die folgenden maximalen Zuwendungen:
Die Ersatzpflege ist steuerfrei.
Es gibt keine Meldepflicht für die Erstattungen der Verhinderungspflege.
Sie können den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro aus den Mitteln der Kurzzeitpflege aufstocken. Dieses Geld können Sie dann nicht mehr für die Kurzzeitpflege verwenden. Damit ergibt sich als neuer Betrag für die Verhinderungspflege die Summe von 2.418 Euro im Jahr.
Gut zu wissen: Umgekehrt können Sie auch die Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro aus Leistungen aus der Verhinderungspflege aufstocken. Die Verhinderungspflege kürzt die Pflegekasse dann entsprechend.
Sie erhalten während der Ersatzpflege Ihr Pflegegeld im üblichen Umfang weiter.
Den Stundenlohn vereinbaren die Pflegevertretung und die pflegebedürftige Person bzw. deren Bevollmächtigter. Die Summe sollte sich allerdings in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen, d.h. zwischen 5 und 25 Euro pro Stunde liegen. Hierbei geht der Pflegebedürftige in der Regel in Vorleistung und bekommt die Kosten gegen einen Nachweis erstattet.
Nein. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich verfällt der Anspruch auf Verhinderungspflege am Ende des Kalenderjahres. Es ist jedoch möglich, die Ersatzpflege für kürzere Zeiträume zu beantragen (also zum Beispiel für jeweils eine Woche in vier verschiedenen Monaten) oder für eine längere Zeit am Stück (zum Beispiel vier zusammenhängende Wochen).
In Österreich gibt es keine Unterscheidung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beides ist unter dem Begriff der Ersatzpflege zusammengefasst.
Die Ersatzpflege wird für höchstens 4 Wochen, also 28 Tage, pro Kalenderjahr gewährt. Die Verhinderung muss mindestens 7 Tage andauern (oder 4 Tage, wenn die pflegebedürftige Person demenzkrank oder minderjährig ist).
Beispiel: Sie pflegen Ihren Vater, der aufgrund eines Unfalls körperlich eingeschränkt ist. Sie möchten für 5 Tage wegfahren. In diesem Fall können Sie keine Ersatzpflege in Anspruch nehmen.